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Liebe Leserinnen und Leser, |
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in diesem Newsletter beschäftigen wir uns mit der aktuellen Corona-Lage in den Werkstätten und berichten über die Situation in den Bundesländern. Analog zur allgemeinen Situation zeichnet sich seit Mitte Dezember wieder eine Verschärfung der Vorgaben für WfbM ab, die schlimmstenfalls in einem neuerlichen Lockdown münden könnte. Noch aber ist es nicht so weit. Lesen Sie selbst.
Das Thema unseres Newsletters der letzten Woche, die Gewaltprävention in Behinderteneinrichtungen, erhält aktuell noch mehr Bedeutung durch die Vorlage für ein neues Teilhabestärkungsgesetz, eines der letzten Gesetzgebungsvorhaben dieser Bundesregierung. Es sieht u.a. eine Verpflichtung der Leistungserbringer zu Gewaltschutzmaßnahmen in Einrichtungen vor, sprich: Jede Einrichtung muss künftig ein eigenes Konzept zur Gewaltprävention erarbeiten. Wie wichtig dies ist, untermauern auch Berichte der vergangenen Tage über Übergriffe in einer nordrhein-westfälischen Großeinrichtungen, die strafrechtlich verfolgt werden.
Wir wünschen Ihnen wie immer eine erkenntnisreiche Lektüre
Ihr Team von 53° NORD
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Corona-Vorgaben für die WfbM – Tendenz: restriktiver
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Sachsen ging am 14. Dezember, der Not gehorchend, seinen eigenen Weg. Der Freistaat kehrte zurück zum Betretungsverbot in Werkstätten, das im Juni aufgehoben worden war. Inzidenzzahlen von bis zu 1.000 Infizierten pro 100.000 Einwohnern*innen zwangen zum Handeln. Alle anderen Bundesländer blieben der bisherigen Linie treu: Der Werkstattbetrieb ist weiter erlaubt, allerdings mit strengen Hygienevorgaben. Eine Besonderheit gab es über den Jahreswechsel in Bayern. Hier war eine Werkstattschließung zwischen dem 16. Dezember und dem 10. Januar verordnet, ab dem 11. Januar sind die Werkstätten wieder geöffnet.
Was auf den ersten Blick wie ein sächsischer Alleingang aussieht, ist bei näherem Hinsehen nicht so außergewöhnlich. In Sachsen erlaubt die Verordnung es, Beschäftigte, die "für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt erforderlich sind", vom Betretungsverbot ausnehmen. Das ist nach Angaben des Vorsitzenden der LAG WfbM, Heiko Buschbeck, circa ein Drittel der Teilnehmer*innen. Damit unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von der in Mecklenburg-Vorpommern, wo die Anwesenheitsquote aufgrund der Inzidenzzahlen auf bis zu 20% heruntergefahren wurde. In Nordrhein-Westfalen, wo das Umschwenken vom Betretungsverbot zur Anwesenheitspflicht im Sommer besonders deutlich war, stehen die Zeichen auch wieder auf Vorsicht. Die Landschaftsverbände forderten die Werkstätten nach dem Jahreswechsel auf, die Zahl der in der Werkstatt Anwesenden deutlich zu reduzieren. Die neue Sprachregelung heißt hier "Teilhabe am Arbeitsleben in anderer Form", sprich, die Werkstattmitarbeiter*innen sollen auch zu Hause weiterhin betreut und mit Arbeit versorgt werden. Die Werkstätten reagierten entsprechend, die Anwesenheitsquote sank auf bis zu 50%.
Mehr über die Corona-Situation in den Bundesländern erfahren Sie
hier.
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Gewaltprävention im neuen Teilhabestärkungsgesetz
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In der letzten Ausgabe unseres Newsletters sind wir auf das Thema Gewaltprävention in WfbM eingegangen. Dieses Thema bekommt noch einmal eine höhere Gewichtung durch das neue Teilhabestärkungsgesetz der Bundesregierung, für das ein Gesetzentwurf vorliegt. Hier ist eine Ergänzung des § 37 SGB IX (Qualitätssicherung) geplant. Der neue § 37 a sieht eine ausdrückliche Verpflichtung der Leistungserbringer zu Gewaltschutzmaßnahmen in Einrichtungen ebenso vor wie eine Hinwirkungspflicht der Leistungsträger gegenüber den Einrichtungen zur Umsetzung des Schutzauftrages. Der Referentenentwurf begründet die Gesetzesergänzung wie folgt:
"SGB IX Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) verpflichtet die Vertragsstaaten, alle Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte zu schützen. Die Vertragsstaaten sollen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte schaffen, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden. (…) Derzeit findet sich im Sozialgesetzbuch keine Regelung, die zum Gewaltschutz bei der Erbringung von Teilhabeleistungen verpflichtet.“ Eine Mitteilung des Ministeriums zu der Ergänzung führt aus: „Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich zur restlichen Bevölkerung einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt. Das ist wissenschaftlich belegt. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht auf den häuslichen Kontext beschränkt, sondern besteht auch dort, wo Menschen mit Behinderungen Leistungen der Teilhabe und Rehabilitation erhalten. Besonders betroffen sind die Bereiche Wohnen und Arbeiten. (…) Dieser Schutzauftrag wird nun noch deutlicher formuliert: Die Erbringer von Teilhabeleistungen müssen geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit (drohenden) Behinderungen wirksam vor Gewalt zu schützen. Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter wirken darauf hin, dass dieser Schutzauftrag durch die Leistungserbringer umgesetzt wird. (…)".
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ONLINE-Fortbildungsreihe zur Prävention von Gewalt in Werkstätten
ONLINE-Fachtag
"Gut aufgestellt? – Gewalt definieren, erkennen und vermeiden!"
Gewaltprävention in Werkstätten ein Leitungsthema für Verantwortliche
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Gewaltprävention ist ein Leitungsthema: Sensibilisierung und die richtigen Impulse müssen von oben kommen.
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Der Fachtag zu Gewaltprävention für Führungskräfte definiert, welche Stufen und Formen der Gewalt es gibt und inwieweit die Unternehmensstrukturen und auch das Führungsverhalten für eine präventive Vermeidung von Gewalt eine Rolle spielen. Dazu wird thematisiert werden, wie ein Konzept erfolgreich mit Leben gefüllt wird und welche Rolle Leitung hierbei spielt.
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Termin: 23. Februar 2021
Ort: ZOOM
Preis: 190,00 Euro zzgl. ges. MwSt.
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