Positionspapier der BAG UB zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes - Werkstattreform
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) hat ihre Position zur anstehenden Weiterentwicklung der Werkstätten und zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts veröffentlicht. Wir fassen die Forderungen für Sie in einer Kurzversion zusammen. Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.
Die BAG UB fordert,
- in die Reform der beruflichen Teilhabe zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts nicht nur die Werkstatt für behinderte Menschen, sondern alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einzubeziehen.
- die Förderung der Teilhabe in Betrieben in den Mittelpunkt zu stellen und die vorhandene Praxiserfahrung dabei zu berücksichtigen.
- die Werkstättenverordnung auf die betriebliche Beschäftigung anzupassen.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert und nicht – wie bisher – institutions- und maßnahmeorientiert auszurichten.
- zu Beginn einer Leistung den Hilfebedarf in einem Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren auf Augenhöhe zu ermitteln und als "individuellen Unterstützungsrucksack" zu gewähren, einschließlich der Leistungen zur Mobilität.
- bei der Leistungsbewilligung den gesetzlich festgelegten Zeitrahmen einzuhalten. Ansonsten gälten die gesetzliche Bestimmung zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX).
- Leistungen solange zu gewähren, wie der Rehabilitationsbedarf besteht, auch über einzelne Maßnahmen hinaus.
- die Leistungsberechtigten ihren Anbieter frei wählen zu lassen.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr auszuschreiben oder zu vergeben und die Leistungen ausreichend zu finanzieren. Dies ermögliche einen Qualitätswettbewerb statt eines Preiswettbewerbs.
- Sachleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM auch als Persönliches Budget zu gewähren, dabei bürokratische Hürden abzubauen und die Verwaltung zu vereinfachen.
- bei Übergängen von der Schule in den Beruf oder von der WfbM auf den Arbeitsmarkt einen reibungslosen Wechsel in der Zuständigkeit zu gewährleisten. Die bewilligten Zeiträume müssten ausreichen, um Entwicklungen zu ermöglichen.
- die Maßnahme Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX weiterzuentwickeln, für weitere Zielgruppen zu öffnen sowie die Zahl der Zugänge zu erhöhen. Die Zuweisung müsse für 24 Monate erfolgen und ggf. verlängert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger müssten auch für Leistungen der Berufsbegleitung zuständig sein.
- das Budget für Arbeit weiterzuentwickeln und die Anbahnung der Beschäftigung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung darin als Leistung aufzunehmen. Die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz müssten bedarfsbezogen finanziert und die Leistung unbefristet gewährt werden. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollten sich an denen in Inklusionsbetrieben orientieren. Die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung dürfe für das Budget für Arbeit keine Voraussetzung sein.
- das Budget für Ausbildung ebenfalls weiterzuentwickeln: Zum einen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, zum andern den Kompetenzerwerb unterhalb der Regel- und Fachpraktikerausbildung zu ermöglichen, etwa durch Teilqualifizierungen und Qualifizierungsbausteine. Vor dem Abschluss müsse der weitere Reha-Bedarf abgeklärt werden, der Werkstattstatus müsse erhalten bleiben.
- den Anspruch auf Bildungsberatung und Bildungscoaching sowie eine begleitete validierte Kompetenzfeststellung analog zum Projekt TalentPASS gesetzlich zu verankern.
- Integrationsfachdienste (IFD) in die Berufsorientierungsphase während und nach der Schulzeit sowie beim Übergang aus WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verpflichtend und flächendeckend einzubinden. Es sollten landesbezogene Kooperationsvereinbarungen zwischen WfbM und IFD abgeschlossen werden. IFD´s sollten wieder für die Vermittlung von arbeitslosen Menschen mit Behinderungen zuständig sein. Die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen müsse gewährleitet bleiben.
- den Aufbau und die Weiterentwicklung von Anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX weiter zu unterstützen.
- die Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche von WfbM und Anderer Leistungsanbietern (§ 57 und § 58 SGB IX) konsequent auf Angebote in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts auszurichten. Kompetenzentwicklung müsse durch konkreten Arbeitsbezug und eigene betriebliche Erfahrungen ermöglicht werden. Die Leistungserbringer müssten einen Anteil ihrer Unterstützung verpflichtend in Betrieben des Arbeitsmarkts anbieten. Dazu müsse es Zielvereinbarungen mit dem Leistungsträger sowie ein Monitoring geben. WfbM und Andere Leistungsanbieter müssten ein Übergangsmanagement fest verankern.
- den Berufsbildungsbereich ohne öffentliche Ausschreibung auf drei Jahre zu verlängern. Der Leistungsberechtigte müsse dabei selbst entscheiden, welchen Anbieter er beauftrage.
- eine 2- bis 3-jährige Orientierungsphase zu Beginn des Arbeitsbereichs einzuführen, um die Wahl- und Erprobungsmöglichkeiten auch im allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern.
- das "Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung" (§ 219 SGB IX) für Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf abzuschaffen und ihre Teilhabe an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Berufsbildung und Arbeit zu gewährleisten. Dazu müsse die Definition von "Teilhabe am Arbeitsleben" erweitert und Arbeit auch zeitlich reduziert ermöglicht werden. Auch hier gelte die Wahlfreiheit.
- bei der Reform des Entgeltsystems der Werkstätten die Verbesserung der Einkommenssituation der Beschäftigten anzustreben.
Kontakt
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