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Staatenbericht zur UN-BRK

Keine Abschaffung der Werkstätten mehr gefordert

Bild Staatenbericht zur UN-BRK

 19. September 2023 |  53° NORD | Textbeitrag

  Weiterentwicklung der beruflichen Teilhabe, UN-BRK und BTHG, Kostenfreie Artikel

Die zweite und dritte Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention fand am 29. und 30. August 2023 in Genf statt. Jetzt ist der Abschlussbericht erschienen, der zunächst nur auf Englisch vorliegt. Hier eine nicht autorisierte Übersetzung der Absätze 61 und 62 des Berichts.

Ein besonderes Augenmerk richtete sich dabei auf die Einschätzungen des Ausschusses zum Thema Arbeit und Beschäftigung. Hier hatte die Kommission bei der letzten Prüfung das Werkstättensystem in Deutschland scharf kritisiert. Sie forderte "die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt". Eine solche Maximalforderung findet sich im diesjährigen Bericht nicht. Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis über die hohe Zahl der Werkstattplätze in Deutschland und über die geringe Zahl der Übergänge in den Arbeitsmarkt, fordert aber nur noch, einen Aktionsplan zu entwickeln, um den Übergang von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen in den offenen Arbeitsmarkt in allen Bundesländern zu fördern, Ressourcen dafür bereitzustellen und einem spezifischen Zeitrahmen vorzugeben. Die Forderung nach einer schrittweisen Abschaffung des Werkstattsystems ist im Bericht nicht mehr enthalten.

Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27)

61.       Der Ausschuss ist besorgt über:

(a) Die hohe Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen, insbesondere bei Menschen mit intensivem Unterstützungsbedarf, die hohe Zahl von Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind und die geringe Übergangsrate in den allgemeinen Arbeitsmarkt;

(b) Unzureichende rechtliche Maßnahmen, um die Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu gewährleisten und den privaten Sektor für die Nichteinhaltung der Beschäftigungsquoten für Menschen mit Behinderungen zur Verantwortung zu ziehen.

(c) Das Fehlen zugänglicher und integrativer Berufsausbildungsräume sowie von Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung und Segregation und zur Gewährleistung gleicher Chancen für Menschen mit Behinderungen, den Beruf frei und ohne jeglichen Zwang zu wählen.

62.       Unter Bezugnahme auf den Allgemeinen Kommentar Nr. 8 (2022) zu Arbeit und Beschäftigung und unter Bekräftigung der Empfehlungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/DEU/CO/6) empfiehlt der Ausschuss dies der Vertragsstaat:

(a) In enger Absprache mit und unter aktiver Beteiligung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen einen Aktionsplan zu entwickeln, um den Übergang von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen in den offenen Arbeitsmarkt in allen Bundesländern zu fördern, mit der Bereitstellung von Ressourcen und einem spezifischen Zeitrahmen.

(b) Die Umsetzung der Beschäftigungsquoten für Menschen mit Behinderungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor durchsetzen, auch durch Maßnahmen, die wirksamer sind als die derzeitige Ausgleichsabgabe, und die Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz sicherstellen.

(c) Umstrukturierung des Berufsbildungssystems und Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit und Inklusivität, unter anderem durch die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zur Untersuchung diskriminierender Praktiken aufgrund einer Behinderung im Bereich der beruflichen Rehabilitation und Arbeit.

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